DAL4 schrieb:vor allem wenn es nur Mänchen sind........ ich ziehe die Weibchen vor
Ohne jetzt direkt so 3 - 4 Namen nennen zu wollen, aber mit manchen Leuten möchte ich wirklich nicht verheiratet sein...
DiJoZi schrieb:Völlig richtig, wer nix weiß, muss alles glauben ...
Vieles von dem, was ich hier so gelesen habe, hat eben in der Tat nichts mit Wissen, sondern bestenfalls mit Glauben (zu wissen) zu tun.
Naja, vielleicht erhellt diese PP-Präsentation eines einschlägigen Titelträgers die Erkenntnislage der hiesigen Glaubensgemeinschaft!*
Michael
*) Es soll sogar ein bekennender Zeuge Jehovas darunter sein, die nachgewiesenermaßen ja leider absolut überzeugungsresistent sind.
Chris_EDNC: <"Es gibt keinen Grund, warum ein Gericht in einem Haftpflichtregress anders entscheiden sollte!!"
Doch natuerlich. Das eine sind Aepfel, das andere Birnen.
Wo haben denn die Gerichte entschieden, wenn das alles so eindeutig ist? Es muesste dutzende Urteile geben! Wo sind die?
Chris>
In Überraschungseiern, weshalb auch nur eines Gültigkeit hat: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.
Das vermeintliche Recht ist nämlich eine Hure, die jederman mißbrauchen kann. Edit 12.05.2016, 04.29 Uhr: Deshalb bekommt man vor Gericht ja auch kein Recht, sondern (s)ein Urteil.
hob
FlyingDentist schrieb:Du hättest Deinen Glauben jetzt nicht offenlegen müssen :-)
*) Es soll sogar ein bekennender Zeuge Jehovas darunter sein, die nachgewiesenermaßen ja leider absolut überzeugungsresistent sind.
Also, soweit mir bekannt, ist er mormon-salafistischer Judenchrist.
hob schrieb:Ach dem Castor sein Pollux meldet sich mal wieder...In Überraschungseiern, weshalb auch nur eines Gültigkeit hat: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.
Das vermeintliche Recht ist nämlich eine Hure, die jederman mißbrauchen kann.
Nun, das mag ja sein. Es ist aber problemlos moeglich, Urteile zugunsten des Versicherers in Kaskofaellen wegen Ueberladung zu finden. FD hat ja auch einen Fall angefuehrt. Also ist es irgendwie schon so, dass Versicherer ohne mit der Wimper zu zucken vor Gericht ziehen, wenn sie eine Chance sehen, oder? Das sollte auch niemanden ueberaschen...
Nur komischerweise findet man nichts dergleichen in Haftpflichtfaellen. Komisch, oder? Bei DEN Schadenssummen??? Dabei ist das doch laut FD genau dasselbe. Mhhh... Seltsam.
Nunja, Dietmar hat schon recht: Jeder kann glauben was er will. Es braucht nichtmal den IQ einer Brotschneidemaschine, um zu verstehen, wie die Rechtslage ist.
EOD.
Chris
Chris_EDNC schrieb:Ja genau das ist der Grund. Die Luftfahrthaftpflicht deckt ja nur Schäden, die das Luftfahrzeug verursacht, wobei die mitfliegenden Passagiere, im Gegensatz zur KFZ-Haftpflicht n i c h t mitversichert sind.
Bei DEN Schadenssummen???
In der Regel fällt ein Flieger auf `nen Acker und der entstandene Haftpflichtschaden beläuft sich fast ausnahmslos auf wenige hundert Euro, was das Fehlen der Regresse hinreichend erklären dürfte.
Der kapitalste Haftpflichschaden der UL-Geschichte ist wohl der Einschlag einer hoffnungslos überladenen Corvus Phantom in der Wiener Neustadt mit einer Schadenssumme von weit über 800.000,- €.Falls es also irgendwann einmal zu einem prozessualen Nachspiel kommen sollte, darf man auf die Entscheidung gespannt sein und wir werden sehen, wer hier dem wahren Glauben folgt.
Fazit: In der Regel sind die Haftpflichtschäden bei einem Flugunfall gering und einfach keinen Prozess wert. (Hohe) Personenschäden von Mitfliegern sind sowieso nicht gedeckt, es sei den es besteht eine CSL-Police, von einer separaten Passagierhaftpflicht einmal ganz abgesehen. Nur wenn es aber zu einem kapitalen Haftpflichtschaden kommt, wird der Versicherer jeden Stein umdrehen, um eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung aufzudecken, um sich leistungsfrei zu stellen.
Achja, überladen Fliegen wäre so eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung!
Michael
FlyingDentist:<Nur wenn es aber zu einem kapitalen Haftpflichtschaden kommt, wird der Versicherer jeden Stein umdrehen, um eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung aufzudecken, um sich leistungsfrei zu stellen.
Achja, überladen Fliegen wäre so eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung!
Michael>
Im Wegerecht gilt ja die wiedersruchslose Benutzung eines Weges nach 30 Jahren als sogenanntes und also weiterhin bestehendes Gewohnheitsrecht. Ob das nun auch schon 3 Jahrzehnte praktizierte dt. permanent überladene UL-Fliegen auch so eingestuft werden wird, ist eher nicht zu erwarten - keine Lobby.
hob
FlyingDentist schrieb:Hier ist die zugehörige Einlassung der BfU. Demnach waren es genau 72 kg Mehrgewicht oder ganze 5,14 %!
... weil die Maschine mit wenigen Kilos (ich glaube es waren nur 60) überladen war!
Wendete man diese prozentuale Überladung auf ein UL an, wäre bei ca. 25 kg + Schluss mit lustig.
Michael
PS: Die entsprechende Meldung über den erfolgreichen Regress der Versicherung, die seiner Zeit im FM und/oder im AK erschienen ist, konnte ich noch nicht finden. Vielleicht hat ein anderer hier mehr Erfolg oder kann sich auch daran erinnern.
Um noch einmal Michaels Statement aufzugreifen.
Im KFZ-Haftpflichtbereich gibt es einen sog. großen Regress. Der ist auf 5.000,-- Euro gedeckelt. In Kasko gibt es keine Deckelung.
Nach meinem Empfinden beissen sich die Haftpflicht-Versicherungs-Bedingungen der einschlägigen Luftfahrtversicherer in einem Punkt. Bzw. sie liefern erhebliches Streitpotential.
Zum einen soll gerade eine Haftpflichtversicherung die Fahrlässigkeiten von Pilot und Halter decken. Dann wiederum, baut man sich ein "Hintertürchen" ein, um bei nicht ordnungsgemäßen Zustand des Luftfahrzeugs aus der Nummer wieder aussteigen zu können.
Interessant wäre zu wissen, in welchen Konstellationen überhaupt Gerichtsverfahren durchgezogen worden sind?
Denn normalerweise produzieren Versicherer ungern Präzedenzfälle.
Klar dürfte auch sein, dass aufgrund der wenigen Vorfälle keine einheitliche, gesicherte Rechtshaltung zu finden ist, zumal jeder Fall auch noch anders gelagert sein dürfte.
Gruß
Edgar
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