Steffen_E schrieb:Welche Aussagen? Ich wiederhole: Es ist nicht in meiner Verantwortung als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, die rechtlichen Voraussetzungen für einen geöffneten Flugplatz zu checken. Und was für ein Ticket? Bitte, her mit den rechtlichen Grundlagen!
Ich halte mich da lieber an die Aussagen der Behörden, dann bin ich nicht sauer, wenn ich ein Ticket kriege.
Aber okay, dann prüfe ich nach der Landung auf fremden Flugplätzen immer Folgendes, damit ich auch ja wieder starten darf:
Kommt schon Leute, euer Ernst?
MtCenis schrieb:Naja, ich weißt jetzt ja nicht wie lange du schon aktiv fliegst...das eine ist sicher die Diskussion/der Wunsch bzgl Flieger ohne Flugleiter und dem Stand dazu. Praktisch gesehen gibt es stand heute keinen VLP ohne Flugleiter und die PPR Plätze sind bei FoF i.d.R auf ortsansässige begrenzt. Landen kann man sicher mit der Spielleitung diskutieren, starten wird eher schwierig....weil man ja weiß, dass kein Flugleiter anwesend ist.
Und dann müsste man auch noch wissen, ob die Anwesenheit des Betreibers Voraussetzung für den Betrieb ist, bzw. verantwortlich sein, dies zu recherchieren, und der Pilot müsste für die Erfüllung der Betriebserlaubnis verantwortlich sein.
Aber am Ende ist man PIC und kann selbst entscheiden, ob man landet oder startet. Wie gesagt ich würde die Landung von verschiedenen Faktoren abhängig machen....ganz einfach weil ich kein Bock hab irgendwo festzuhängen. Wieder starten eher nicht...
Aber am Ende ist das ein echt theoretisches Problem, wie gesagt, dass ein VLP per Funk im erwartbaren Rahmen gar nicht erreichbar war, hab ich noch nicht erlebt
Steffen_E schrieb:Weiß ich nichts von und Whataboutism ist auch nicht meins.
Tja, sag das den Leuten, die kürzlich Paderborn nicht anfliegen konnten, weil kein Personal da war.
Wenn du von Lippstadt EDLP sprichst: Wir haben mit keinem einzigen Wort in der ganzen Diskussion von kontrollierten Verkehrsflughäfen gesprochen.
Wenn du von Haxterberg EDLR sprichst: Die sind gemäß AIP pauschal PPR und somit sicherlich an einen FL gebunden. Haben Piloten vor Abflug kein PPR eingeholt sind die selbst Schuld, wenn sie umdrehen müssen, weil der Platz zu hat.
flyingchristopher schrieb:Ein nicht eindeutig als in betrieb befindlicher Flugplatz ist als nicht offen anzunehmen.
Welche Aussagen?
flyingchristopher schrieb:Die Voraussetzungen nicht, aber die Tatsache schon.
Es ist nicht in meiner Verantwortung als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, die rechtlichen Voraussetzungen für einen geöffneten Flugplatz zu checken.
flyingchristopher schrieb:Ach komm schon, hatten wir doch.
Und was für ein Ticket? Bitte, her mit den rechtlichen Grundlagen!
Kann man doof finden, ist aber so.
flyingchristopher schrieb:Ach komm, Du weisst genau dass an jedem Flugplatz in Deutschland ein Flugleiter oder eine sachkundige Person sein muss. Die beantwortet Dir das dann schon.
dann prüfe ich nach der Landung auf fremden Flugplätzen immer Folgendes, damit ich auch ja wieder starten darf:
Wie gesagt, wie man damit umgeht ist eine andere Sache, aber dann bitte auch nicht quengeln.
Steffen_E schrieb:Steht wo?
Ein nicht eindeutig als in betrieb befindlicher Flugplatz ist als nicht offen anzunehmen.
Steffen_E schrieb:Steht wo?
Die Voraussetzungen nicht, aber die Tatsache schon.
Steffen_E schrieb:Der von dir zitierte Paragraph regelt u.A. Außenlandungen und Landungen auf Flugplätzen mit weiteren Einschränkungen (außerhalb von Landebahnen, außerhalb der Betriebszeiten und innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten) und hat nichts mit stinknormalen Landungen zu den Öffnungszeiten zu tun.
Ach komm schon, hatten wir doch.
LuftVG §25 (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.Kann man doof finden, ist aber so.
flyingchristopher schrieb:Ich denke das hat keinen Zweck darüber zu diskutieren, solange du nicht anerkennen möchtest, dass die Luftfahrtgesetze Erlaubnisse darstellen und keine Verbote.
steht wo?
Dann ist auch klar, dass man eine Landeerlaubnis gemäß §25 haben muss und die bedingt nun mal, dass ein Flugplatz nur ein Flugplatz ist, wenn er gerade in Betrieb ist und er das nur ist, wenn alle Betriebsvoraussetzungen (die der Betreiber kennen muss) erfüllt sind.
Die Diskussionen hatten wir alle durch, als zu Corona der Flughafen Braunschweig früher am Tag geschlossen wurde und nicht mal mehr Segelflieger auf der dann besten Aussenlandewiese vor Ort landen durften, weil das eine Landung auf einem nicht in Betrieb befindlichen Flugplatz wäre.
flyingchristopher schrieb:Das ist Quatsch, wenn Du den Paragraphen weiterliest. Sorry, dass ich mir herausgenommen habe nur den Anfang zu zitieren.
und hat nichts mit stinknormalen Landungen zu den Öffnungszeiten zu tun.
Der Flugplatzzwang ergibt sich eben auch aus §25.
Steffen_E schrieb:Was für ein Unfug. Da steht rein gar nichts davon, dass der Platz all seine Bedingungen erfüllen muss, und schon gar nicht, dass der Pilot das überprüfen muss. Da steht:
Dann ist auch klar, dass man eine Landeerlaubnis gemäß §25 haben muss und die bedingt nun mal, dass ein Flugplatz nur ein Flugplatz ist, wenn er gerade in Betrieb ist und er das nur ist, wenn alle Betriebsvoraussetzungen (die der Betreiber kennen muss) erfüllt sind.
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
Vereinfacht: Hier steht nur, dass Tarten und Landen außerhalb der Betriebsstunden nur mit Zustimmung des Betreibers gemäß dessen Betriebsgenehmigung (wobei man wohl annehmen kann, dass bei einer ausgesprochenen Zustimmung diese auch innerhalb der Betriebsgenehmigung liegt). Diese Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft sein, also z.B. Funkkontakt. Für den Verkehr innerhalb der Betriebsstunden wird hier keinerlei Aussage getroffen.
Und im ganzen LuftVG konnte ich keinerlei Aussage sehen dass der Pilot irgendwie für die Einhaltung der Betriebsbedingungen des Platzes verantwortlich ist.
Bei einigen Plätzen steht in der AIP: "Bei Anflügen ist spätestens 5 MIN vor Erreichen des Platzes Sprechfunkverbindung mit xxx Radio aufzunehmen." Früher stand das bei fast jedem Platz in der AIP, heute nur noch bei relativ wenigen VLP (z.B. Hangelar). Hier würde ich das so interpretieren, dass ohne Sprechfunkverbindung zum Flugleiter keine Landung erfolgen darf. Aber im Zweifel interpretiert das am Ende ein Richter.
DIFH schrieb:Ich nicht. Radio ist die Frequenz des Platzes, um mit dem Platzverkehr zu kommunizieren. Dort ruft man gemäss Vorgabe in der AIP rein, tut seine Absichten kund und spricht sich ggf. mit anderen Piloten ab bzw. sorgt für die Staffelung. Dass ein FL vor Ort sein muss, lese ich da nicht raus.
Hier würde ich das so interpretieren, dass ohne Sprechfunkverbindung zum Flugleiter keine Landung erfolgen darf.
Chris
Wenn man blind in den Äther ruft, ist das keine Verbindung. Zu einer Verbindung gehören immer zwei. Aber wie gesagt: Endgültig entscheiden kann das nur ein Richter.
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