als auch eine für die PAX-Einweisung in Griffweite, aber leider kommt nur die für den PAX zwingend zum EinsatzWas steht denn drauf auf deiner Einweisungsliste? Das finde ich interessant, vor allem, wenn man eventuell nur selten jemanden mitnimmt.
Eine Checkliste vor jedem Flug sollte für jeden Fluggeräteführer zum dringenden "Muss" werden, denn wie schnell ist es passiert, dass ein Handgriff vergessen wird. Ich bin Neuling ( im November 2014 die Lizenz erworben) und die bislang gesammelte Erfahrung hat mir diese Erkenntnis ans Herz gelegt. Vergesse nur einmal den Brandhahn zu öffnen, rolle auf die Piste........................und Du machst fein brav vor jedem Start den Check !
Sicherheit geht vor !
Grüße an alle
Melantius
§ 27 der Luftbetriebsordnung (LuftBO): "Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem Flug sowie in Notfällen anhand von Klarlisten die Kontrollen vorzunehmen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeuges erforderlich sind."
"Die Luftbetriebsordnung ist eine Rechtsvorschrift zur Sicherung des Luftverkehrs im Sinne des § 315a Abs. 1 Ziffer 2 Strafgesetzbuch, und das heißt, dass Verstöße gegen sie mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden können – wobei eine so hohe Strafe im Falle einer nicht gelesenen Checkliste sicherlich theoretisch anmutet. Realistisch dagegen ist, dass es ein Kaskoversicherer im Schadensfall als grobe Fahrlässigkeit auslegen kann (und wird), wenn ein Pilot nachweislich keine Checkliste benutzt hat. Auch nach neuer Rechtslage hat eine Versicherung nämlich einen Regressanspruch gegen den Schädiger, sobald grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Nach der neuen Regelung des § 86 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gilt zwar nicht mehr das "Alles-oder-nichts"-Prinzip, die Kürzung der Versicherungsleistung muss vielmehr im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens stehen. Allerdings muss der Pilot den Beweis erbringen, dass eine grobe Fahrlässigkeit nicht vorgelegen hat, was erfahrungsgemäß nur sehr schwer gelingt.
Etwas anders gelagert ist der Fall, wenn der Pilot eine Checkliste nicht vollständig abgearbeitet hat. Im Schadensfall wird die Versicherung dann nicht von vornherein von grober Fahrlässigkeit ausgehen und entsprechend normal regulieren.
Von diesen juristischen und formellen Dingen einmal abgesehen tut man sich natürlich selbst keinen Gefallen damit, Checklisten komplett zu ignorieren – erst recht dann, wenn man nur in unregelmäßigen Abständen fliegt. Die Hersteller von Luftfahrzeugen haben sich schließlich etwas dabei gedacht, bestimmte Punkte in einer gewissen Reihenfolge abzuhaken. Immerhin gibt es durchaus Spielraum für eigene Vorlieben, wie in fliegermagazin #2/2010 erklärt (Praxis Fliegen: "Wissen, wo’s steht").
Sinnvoll kann es sein, sich auf Grundlage der Betriebsanleitung eine individuelle Checkliste anzufertigen, ergänzt um Punkte aus dem persönlichen Erfahrungsschatz mit dem jeweiligen Muster. So eine Liste darf natürlich nicht unerreichbar im Gepäckfach liegen. Bei wenig komplexen ULs ist es durchaus üblich, eine Mini-Version als Aufkleber am Panel zu haben. Akribisch die Checkliste abzuarbeiten, ist jedenfalls kein Zeichen von Schwäche. Dumm ist vielmehr, wer es nicht tut."
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