Hallo Mike.Romeo,
ich mache Flugplanung mit ULFORUM, Notam mit DFS (www.vfr-bulletin.de) Wetter mit www.Flugwetter.de , drucke alles aus und hefte mir meine passene AIP Anfugkarte aus , Strich in die ICAO Karte.
Geht alles ruck zuck und gut ist.
Ich muß/will mich ja eh für den Flug vorbereiten, also kein zusätzlicher Aufwand die Drucktaste zu betätigen, mitnehmen und fertig.
Der Vorschrift ist genüge getan.
Ich verstehe gar nicht warum zu diesem Thema so viel geschrieben wird ?
Seit Ihr vielleicht fliegende Lehrer? Rechtsanwälte ? Finanzbeamte ?
Grüße
Peter
QuaxC42 schrieb:Sind wir nicht alle ein bischen ... bluna? Es wird deswegen soviel geschrieben, weil soviele Andichtungen im Raum stehen, die Jung-Piloten dazu verleiten, ihr sauer verdientes Geld, was eigentlich in Flugstunden = Praxis = Erfahrung gehört, stattdessen in zuladungssenkende AIPs zu versenken weil sie das Gefühl haben, es tun zu müssen. Und das Gefühl entsteht, weil auch hier etwas großzügig mit Begriffen umgegangen wird wie "amtlich" und "zugelassen" und diese Begriffe Zusammenhänge vortäuschen, die nicht da sind. Selbst Du greifst negativ in unsere C02-Bilanz ein, weil du glaubst, Vorschriften genüge zu tun und Dinge unnötig ausdruckst. Wozu? So schaffen wir Kyoto nie!Ich verstehe gar nicht warum zu diesem Thema so viel geschrieben wird ?
Seit Ihr vielleicht fliegende Lehrer? Rechtsanwälte ? Finanzbeamte ?
QuaxC42 schrieb:JA, sind wir! Wo ist das Problem? Dürfen die nicht fliegen? Dürfen die nicht schreiben? Welchen Beruf hast Du, dass Du fliegen und schreiben darfst?Seit Ihr vielleicht fliegende Lehrer? Rechtsanwälte ? Finanzbeamte ?
Was die "Aktenlage" , also AIP, Luftfahrerkarten usw. angeht, glaube ich, sollte man es sich nicht allzu leicht machen. Wie schon festgestellt, wird die genau Art der vom Gesetzgeber erwarteten Flugvorbereitung nicht näher beschrieben. Hierin liegt die Möglichkeit der individuellen Interpretation, was zum anstehenden Flug getan werden sollte. Gleichzeitig birgt es aber auch die Gefahr, dass ein überprüfendes Organ, sei es ein BfL, LuPo oder dergleichen, aber auch ein Gericht nach einem Vor- oder Unfall die vorgelegte Flugvorbereitung entschieden anders beurteilt.
Genauso unpräzise wie die Anforderung an den Umfang der Flugvorbereitung und der dazu zu verwendenden Unterlagen ist auch die bei Nichtbeachtung angedrohte Sanktion:
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine, nach § 32 Abs. 1. Nr. 1 LuftVG erlassenen Rechtsverordnung (hier LuftVO § 3a „Flugvorbereitung“) zuwiderhandelt und kann nach § 58 Abs. 2 LuftVG mit einem Bußgeld von bis zu € 50.000,- belegt werden.
Insofern glaube ich, kommte man bei der Flugvorbereitung und Flugdurchführung in unserem Lande nicht ohne aktuelle Luftfahrerkarten, Wetterbriefing und Kenntnis der entsprechenden Abschnitte der AIP aus, wobei man besonders beachten sollte, dass auch die veröffentlichte Platzrunde des Zielflugplatzes, als Teil der Betriebzulassung des Landplatzes nach §§ 21a und 22 LufVO prinzipiell einzuhalten ist.
Michael
PS: "Seit Ihr vielleicht fliegende Lehrer? Rechtsanwälte ? Finanzbeamte ?" Als Zahnklemptner fühle ich mich durch diese Äußerung deutlich diskriminiert! :-))
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