Chris_EDNC schrieb:t-h-w schrieb:Garnicht fliegen.
Soll ich für die Reise (2 Personen) nach F das 472er UL nehmen und damit illegal überladen aber musterlegal einfliegen oder lieber das 600er UL und gewichtstechnisch legal aber muster-illegal einfliegen?Chris
Joo, das ist ein Möglichkeit, die andere:
Doch wieder den Echo-Spritfresser aus der Halle ziehen, wenn man europäisch fliegen will und ein paar weitere Tränchen zum Thema "mit dem UL ins Ausland" verdrücken...
-Tom
raller schrieb:Vermutlich ist das im Rahmen der Zulassungsvorschriften nur so zu regeln, dass man für beide "Gewichte" den gesamten Zulassungsprozess erneut durchlaufen muss. Das dürfte für die geringen Stückzahlen - insbesondere für diese französische Extralocke - wirtschaftlich kaum Sinn machen. Wenngleich die Idee eigentlich gut ist. Mir würden 520kg reichen....
ich meinte das so, das es ein Kennblatt geben könnte, das anstelle der möglichen 540kg nur 525kg eingetragen hat. Damit wäre die französische Regel erfüllt und mit diesem einen Kennblatt wäre dann der Kompromiss Auflastung vs Frankreich erreicht.
Bleibt zu hoffen, dass unsere Verbände im Laufe der Zeit etwas Sinnvolles in diesem Zusammenhang erreichen können.
Ich bin auch enttäuscht, dass Frankreich immer schwieriger mit 600 kg wird.
Meine Lösung ist, dass ich dann halt mal den Rest abklappere. :)
Kroatien ist jetzt ja deutlich einfacher geworden...
Baltikum wollte ich mal abfliegen.
Polen und Ungarn fehlt mir noch.
Und Schweden, Norwegen, Finnland wäre auch noch auf der Liste...
Somit warte ich mal ab und freu mich, dass ich zumindest Korsika schon erledigt habe und statt Mont Blanc kann ich ja gegen Gebühr Matterhorn, Jungfrau, Mönch abfliegen.
Somit gibts auch mit 600 kg noch genug Ziele und vielleicht wirds ja wieder mal einfacher mit Frankreich...
cu
Markus
Tarutino schrieb:Nein, wenn man einen kompletten Nachweis hat, muss man nur das nachweisen, was von der Masse beeinflusst ist.
Vermutlich ist das im Rahmen der Zulassungsvorschriften nur so zu regeln, dass man für beide "Gewichte" den gesamten Zulassungsprozess erneut durchlaufen muss.
Das meiste davon führt zu kleineren Werten und damit unter dem bisherigen Nachweis.
Da aber nun ein zweisitziges Flugzeug mit 600kg auch einsitzig mit 520kg geflogen werden kann und das ja in der Nachweisführung als sicher nachgewiesen wurde, ist der Papiertiger mächtig dünn.
Ich hab nochmal bei der französichen Luftfahrtbehörde DGAC nachgehakt, hier die (positive) Antwort;
(Googel translate)
*********************
Europäische Ultraleichtflugzeuge, die die Beschränkungen der französischen Vorschriften über Ultraleichtflugzeuge (Artikel 2 der geänderten Verordnung vom 23. September 1998 über Ultraleichtflugzeuge) nicht einhalten, dürfen französisches Hoheitsgebiet nur mit einem Passierschein der DGAC überfliegen.
Ein solcher Pass kann nur in den folgenden 3 Fällen ausgestellt werden:
- Für einen Überflug im Transit (mit möglichem Zwischenstopp)
- Für einen Hin- und Rückflug zwischen einem fremden Land und einem Land in Frankreich (ohne einen weiteren Flug in Frankreich)
- Für Flüge, die nicht auf Transit- oder Hin- und Rückflüge beschränkt sind, über einen Zeitraum von 10 Tagen (zwischen dem Datum der Einreise und Ausreise aus dem französischen Hoheitsgebiet, unabhängig davon, ob die ULM jeden Tag fliegt oder nicht); dies wird nur 3 Mal pro Flugzeug pro gleitendem 12-Monats-Zeitraum gewährt
Darüber hinaus gelten diese Flugzeuge in Frankreich nicht als Ultraleichtflugzeuge:
- Sie dürfen die für Ultraleichtflugzeuge reservierten Bahnsteige nicht benutzen
- ausländische „Ultraleicht“-Pilotenlizenzen werden nicht anerkannt: Wenn der luftfahrttechnische Titel des Piloten ein nationaler (d. h. außereuropäischer) Titel ist, der nicht der ICAO entspricht, ist eine Genehmigung des DSAC erforderlich. Senden Sie dazu das beigefügte Formular (eine englische Version wird in Kürze verfügbar sein) an licences-navigants@aviation-civile.gouv.fr mit einer Kopie an nicolas.tecles@aviation-civile.gouv.fr. Die dem Piloten erteilte Berechtigung gilt auf unbestimmte Zeit (solange der Originaltitel des Piloten gültig ist und das Luftfahrzeug einen Pass von der DGAC erhalten hat).
***********************************
10 Tage ist doch schon mal was finde ich!
Hier noch die Original-Mail:
Bonjour Monsieur,
Les aéronefs ultralégers européens ne respectant pas les limites de la règlementation française relative aux ULM (article 2 de l’arrêté du 23 septembre 1998 modifié relatif aux ULM) ne peuvent survoler le territoire français que sous réserve d’obtenir un laissez-passer de la DGAC.
Un tel laissez-passer ne peut être délivré que dans les 3 cas suivants :
- Pour un survol en transit (avec escale possible)
- Pour un vol aller-retour entre l’étranger et un terrain en France (sans autre vol en France)
- Pour des vols non limités à un transit ou un aller-retour, sur une période de 10 jours (entre les dates d’entrée et de sortie du territoire français, que l’ULM vole tous les jours ou pas) ; cela ne sera accordé que 3 fois par aéronef, par période de 12 mois glissants
Par ailleurs, ces aéronefs n’étant pas considérés en France comme des ULM :
- ils ne peuvent pas utiliser les plateformes réservées aux ULM
- les licences de pilote « ULM » étrangères ne sont pas reconnues : si le titre aéronautique du pilote est un titre national (i.e. non européen) non conforme à l’OACI, une autorisation de la DSAC est requise. Il faut pour cela adresser le formulaire en pièce jointe (une version en anglais sera disponible prochainement) à licences-navigants@aviation-civile.gouv.fr avec copie à nicolas.tecles@aviation-civile.gouv.fr . L’autorisation délivrée au pilote est valide indéfiniment (tant que le titre d’origine du pilote est valide, et que l’aéronef a bien obtenu un laissez-passer de la DGAC).
Cordialement,
--
CLÉMENT CAZAËNTRE
Inspecteur de surveillance / Airworthiness inspector
DSAC/NO
Direction de la sécurité de l’aviation civile
Direction générale de l’aviation civile
50, rue Henry Farman 75720 Paris Cedex 15
www.ecologie.gouv.fr
FlyingDutchman schrieb:Kann Frankreich nicht machen, aus dem Flugplan ist das MTOW nicht ersichtlich.
Allerdings könnte man natürlich auf Basis von Flugpläne oder Radaraufzeichnungen sanktionieren. Wenn Frankreich das überhaupt macht. So schizophren ist wahrscheinlich nur das BAZL in der Schweiz
pfalzflieger schrieb:soll das vielleicht ′einem fremden Land und Frankreich′ heißen?
- Für einen Hin- und Rückflug zwischen einem fremden Land und einem Land in Frankreich (ohne einen weiteren Flug in Frankreich)
Viell. möchtest Du deinen post noch um den frz Text ergänzen. Denn den letzten Absatz hab ich leider auch nicht kapiert. U.A. ist mir ′national dh außereuropäisch′ unklar
danke für den frz. Text. Jetzt macht es für mich Sinn.
Man darf also tatsächlich unbegrenzt oft nach FR und zurück, solange man keinen Inlandsflug macht. Ansonsten gelten die ′3x/Jahr, max je 10 Tage′.
Man ist in FR kein UL, und darf deshalb auf reinen UL-Plätzen nicht landen.
Ausländische UL-Lizenzen werden nicht anerkannt: wenn man nur eine nationale (zB deutsche) Lizenz hat (keine ′europäische′ / nicht von ICAO anerkannt) muß man das Formular einreichen.
Doch garnicht soo schlecht.
M
... Das liest sich fast so daß jemand der mit 600Kg-UL kommt, aber (auch) LAPL/PPL hat und damit eine ′internationale/ICAO-anerkannte′ Lizenz, nur die Genehmigung für den Flieger braucht. Könnte man noch erfragen.
Hallo,
einige Flug-Monate sind seit der Diskussion vergangen.
Hat jemand von Euch versucht eine 600kg UL Genehmigung für Frankreich zu beantragen - und auch bekommen?
Thx,
Tom
Ich hab’s vor 14 Tagen beantragt und 50.-€ bezahlt, aber bisher keine Reaktion !
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