Fliegen in Ungarn

Forum - Fliegen & Reisen
  • Das ist natürlich richtig. Eventuell interessiert sich Österreich nicht im geringsten hierfür. Aber gerade da es nationales Recht ist, welches besagt, dass das BZF II für den Flugfunkdienst in Deutschland berechtigt, nehme ich in dem Moment, indem ich die Landesgrenzen überfliege und nur im Besitz des BZF′s bin (geschweige denn die Funksprechgenehmigung die wir per Default als Sportgeräteführer haben) zumindest eine Ordnungswidrigkeit in Deutschland in Kauf.

    Keine Frage, wo kein Kläger etc, jedoch sollte das jedem klar sein. Es sind auch schon Piloten in AT gegrounded worden, weil sie u.a. kein ELT im Flieger hatten, was bei uns auch nicht vorgeschrieben ist, in AT wiederum ja.

    Kurzum, mir wäre der Flug so zu heiss. Wenn ich erstmal in Österreich stehe und nicht mehr weg komme, muss man ersteinmal jemanden finden, der einen abholen kommt. Im Gepäck das BZF oder den Trailer für′s Auto, wenn man die Tragflächen denn abnehmen kann.

    Wer′s trotzdem macht, viel Glück.

    Steve
  • Also, liebe Fliegerkameraden,

    ich hatte ja gestern die Frage gestellt, wo das mit BZF1 für UL und Auslandsflüge genau steht – dass die passende Textstelle allerdings nicht genannt wird, verwundert mich. Oder auch nicht… ;-)
    Man liest dies immer wieder, sogar auf Seiten von Flugschulen, aber ich sehe das Ganze anders, wobei ich weder Anwalt noch sonstwie Gesetzeskundler bin, geschweige denn für Luftrecht. Insofern ist die folgende Story meine ganz persönliche und unmaßgebliche Meinung – dafür aber mit Belegstellen….

    LufVG § 1a
    (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind beim Betrieb
    1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs (...)
    auch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, soweit ihr materieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Befolgung ausländischer Rechtsvorschriften vorgeht.


    Also gilt das LuftVG nebst dazugehörenden Verordnungen gelten also sowieso für ein deutsches Luftfahrzeug (Dran denken: UL sind zwar keine Flugzeuge, aber Luftfahrzeuge - wird auch immer weider gerne durcheinandergeworfen....) in Deutschland, aber auch im Ausland.
    Außnahmen:
    Ausländisches Recht steht dem Deutschen entgegen, dann gilt die ausländische Regelung!
    Siehe zum Beispiel die Flughöhen für UL in Italien – Überland in 2000ft geht da nicht!

    Schauen wir mal in die Funkerei:

    §1 FlugFunkV
    (1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung.

    Aha - Flugfunk ohne Genehmigung in Schland ist nicht! Und weil wir ja wissen, dass deutsches Luftrecht in der Regel auch im Ausland gilt, braucht es zum Funken auf der D-XXXX auch im Ausland einer Genehmigung!

    Es ist vielleicht nicht ganz stringent, aber schauen wir mal, welche Genehmigungen es in Deutschland so gibt:

    FlugfunkV § 2 Arten der Flugfunkzeugnisse
    (1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
    1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
    2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I),
    3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II).
    (2) Die erforderliche Art der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle:
    1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszuüben;
    2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben;
    3. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.


    BZF II berechtigt also nur zu Flugfunk
    -    auf Deutsch
    -    bei Sichtflug
    -    innerhalb Deutschlands.
    Das BZF II gilt also im Ausland nicht, zumindest nicht nach deutschem Recht! Wenn jetzt beispielsweise Österreich sagt „iss egal, erkennen wir an“, dann gilt in Österreich das dem deutschen Recht entgegenstehende Recht und der Pilot darf auch dort auf deutsch funken.

    Gibt es eine solche Regelung nicht, dann muss automatisch das BZF I her! Und das zu allererst, weil das in seiner Gültigkeit nicht auf Deutschland beschränkt ist!
    Von Sprache ist hier im Gesetz gar nicht die Rede – aber wir wissen ja, dass die Prüfung eben praktischerweise Englisch umfasst und somit auch Englisch gefunkt werden darf..... Für’s Ausland ein toller Nebeneffekt ;-)

    AZF können wir wegen der UL-Geschichte mal locker vergessen (auch wenn es in UL-Kreisen IFR-Fetischisten geben soll).

    So, wir wissen also:
    -    Deutsches Recht gilt in Deutschland,
    -    aber auch „draussen“, falls es dort keine anders lautenden Bestimmungen gibt.
    -    BZF II gilt nur für deutschen Funk in Deutschland.
    -    BZF I gilt auf jeden Fall darüber hinaus und auch für Englisch.

    An diesem Punkt wird gerne die generelle BZF I Pflicht für Auslandsflüge festgestellt.

    Aber stimmt das auch? .....noch mal zurück zur FlugfunkV, §1:

    (2) Ausgenommen hiervon ( gemeint: gültiges Flugfunkzeugnis oder gleichwertige Bescheinigung) ist die Ausübung des Flugfunkdienstes
    1. bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden; (...)


    Dieser Satz befreit die Ballonfahrer, Uler und Segler von dem gesonderten Erwerb eines AZF/BZF, wenn sie sich beim Fliegen aus den "fiesen" Lufträumen heraushalten!

    Wenn jetzt die Regeln, die in Deutschland gelten, auch (prinzipiell) im Ausland gelten, dann braucht der Uler auch im Ausland außerhalb der Lufträume D/C kein zusätzliches Flugfunkzeugnis, es sei denn, das Gastland fordert dies.

    Nun wende ich den Blick mal weg von dem, was der Uler nach Ausnahmeregelung nicht braucht, aber was er denn explizit darf:
    LuftPersV: § 44 Erteilung und Umfang der Lizenz
    (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Sie umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.

    Mit Erhalt der Lizenz hat man zwangsläufig die Ausbildung erfolgreich durchgeführt, darf also funken!
    Spitzfindigkeit gefällig? Da steht nix davon, in welcher Sprache man funken darf! Man kann nun getrost davon ausgehen, dass mit der „entsprechenden Ausbildung“ die Funkausbildung gemeint ist – was aber wäre, wenn man auch auf Englisch ausgebildet worden wäre? Dann würde man doch mit einem INFO-Platz in D, der in der AIP als Englisch-Platz geführt wird, auch Englisch sprechen können?

    Mal von der Sprache abgesehen: Wenn ich mit der SPL in Deutschland am Flugfunk teilnehmen darf, dann darf ich dass „prinzipiell“ im Ausland auch.

    Nun ist es sicherlich sinnvoll, für das Fliegen im Ausland den internationalen, also englischen Flugfunk (oder die jeweiligen Landessprachen) zu beherrschen – das steht außer Frage!

    Aber: die deutsche SPL als nationale Lizenz unterliegt der deutschen Gesetzgebung. Wenn ein anderes Land diese Lizenz anerkennt und keine zusätzlichen Regeln aufstellt, dann umfasst die Anerkennung zunächst mal auch den Funk als integralen Bestandteil der Lizenz. Die deutschen Gesetze schreiben für den Auslandflug mit UL kein BZF I vor. Es müsste also vom Gastland explizit gefordert werden....

    Was ist nun mit der geforderten „Language Proficiency“? Die kommt ja nun von der ICAO und führte in Deutschland dazu, dass das lebenslang gültige BZF I plötzlich ohne LP-Test quasi ungültig wurde....

    Hier zunächst mal die deutsche Sicht: LuftPersV verlangt mit §125 den Nachweis von Sprachkenntnissen nur von Flugzeug- und Drehflüglerpiloten sowie Luftschifffahrern – alle anderen sind außen vor!

    Und was ist international? Ich habe mir ehrlicherweise nicht die Mühe gemacht und alle Texte der ICAO durchgelesen, finde bei denen aber unter den FAQ auf http://www.icao.int/icao/en/trivia/peltrgFAQ.htm folgende Fragmente:

    Non-ICAO compliant licence
    1.  An endorsement with a "Licence does not meet ICAO requirements" statement may appear on a licence in two different situations:
    a.    the licence covers an activity for which no ICAO licensing requirements exist. Typical examples are microlight or recreational pilot licences (…)

    Also: die SPL ist letztlich auch deshalb immer noch eine nationale Lizenz und keine ICAO-konforme, da die ICAO für Aktivitäten wie Ultraleichtflug keine Ausbildungs- oder Prüfungsrichtlinien hat. Oder anders: Die ICAO stellt keine Forderungen an uns, sondern überlässt dies den nationalen Behörden!

    Nun – und da ist möglicherweise mein Quellendefizit das Problem – sage ich mir zunächst mal, dass doch die LP-Standards, die von der ICAO gefordert werden, auch nur für ICAO-konforme Lizenzen gefordert werden können, oder?

    Nun redet die ICAO auf der FAQ-Seite weiter unten auch davon, wann „Aeroplane and helicopter pilots“ die LP nachweisen müssen. Offensichtlich fallen aber Segelflugzeuge nicht unter die Kategorie „Aeroplanes“:

    Holders of other personnel licences
    (…)
    Glider and free balloon pilots and flight engineers: There is no language proficiency Standard applicable to these categories of personnel. However, Annex 1, Chapter 1, paragraph 1.2.9.3 contains a Recommendation that reads: "Flight engineers, glider and free balloon pilots should have the ability to speak and understand the language used for radiotelephony communications.".


    Hab ich das richtig im Kopf –der PPL-C (oder wie immer er heute heißt) ist doch ICAO-konform, oder? Wenn nun die ICAO für den Segler KEINEN Sprachnachweis fordert, warum dann für den ULer, der die sonst gar nicht interessiert?!

    Lange Rede – kurzer Sinn: Nach meiner Auffassung besteht für den ULer oder auch den Segler für den Auslandsflug zunächst weder die Pflicht, ein BZF I noch die LP haben zu müssen – es sei denn, das Gastland würde dies ausdrücklich verlangen!

    Falls ich irgendwo einen Denkfehler habe, würde ich mich freuen, wenn mir den jemand mit der entsprechenden Gesetzesstelle aufzeigen könnte!

    Liebe Grüße,
    Frank
  • Chapeau, Frank! Das ist die beste Argumentation, die ich bisher zu dem Thema gelesen habe. Schöner Spannungsbogen. Vielleicht ist das ja ein Beitrag, mit dem endlich die Mär von der deutschen Pflicht zum BZF I bei UL-Auslandsflügen dorthin befördert wird, wohin sie gehört: zu den urban legends von Krokodilen in der New Yorker Kanalisation. Wie bookmarkt man eigentlich einen einzelnen Beitrag?  :)

    Steve, dir hingegen vermag ich immer noch nicht zu folgen. Du sprichst von einer Ordnungswidrigkeit in Deutschland, für die man dann in Österreich gegroundet wird? Sorry, aber das ... passt nicht.

    Damit Querleser des Themas "Fliegen in Ungarn" nicht in die Irre geführt werden: Es mag sein, dass Österreich und/oder Ungarn ein Flugfunkzeugnis wie das BZF I von ULern verlangen, wir wissen es nicht. Als erwiesen halte ich nur, dass Deutschland es im Ausland für UL nicht vorschreibt. Ich empfehle übrigens grundsätzlich, das BZF I zu machen, einfach weil man wieder etwas lernt, sich rechtlich auch im Ausland - nach dem dort geltenden Recht! - auf der sicheren Seite wähnen kann und schließlich auch daheim (nach Freigabe) durch Kontrollzonen brettern darf.

    Bleibt die Frage: Welche Flugfunkbefähigungen oder -bescheinigungen verlangen Österreich und Ungarn denn nun von uns ULen? Weiß es jemand? Ich finds ′ne gute Frage.

    Gruß
    ColaBear
  • Danke für die Blumen, Norbert!

    ...hab ich vorhin auch ganz vergessen, zu unterstreichen: Es geht mir keineswegs um Sinn oder Unsinn, ein BZF zu machen, sondern lediglich um das vielzitierte deutsche Luftrecht ohne passende §§-Nennung! Insofern Daumen hoch für Deine "Querleserpassage"!

    Have a nice eve!
    Frank
  • HAllo Foxflieger , Hallo Auslandsflieger ,


    interessante Analyse. Rechtssicherheit bekommt man sowieso nirgenswo. Halte ein BZF 1 für Auslandsflüge  grundsätzlich für sinnvoll. 


    Allerdings ist der Aufwand nur mit Schulenglisch sehr hoch. Ich würde mir schon zutrauen mal über die Grenze nach Polen oder Karlsbad  oder ins Elsass, oder nach Holland oder Ungarn zu hüpfen. Dabei würde ich mich außerhalb der Kontrollzonen bewegen und den Schnabel halten. Den Einleitungsanruf für die Landung und die Positionsmeldungen bekomme ich gut hin. Augen auf halten muß ich eh den die anderen Flugzeuge in der Platzrunde verständigen sich vielleicht in der Landessprache, da nützt mir auch ein BZF 1 nichts.


    Das Problem bei  BZF 1 ist nicht die  Sprachprüfung sondern die fiese Übersetzung des technischen Textes zu Beginn der Prüfung. Der Lernaufwand ist mit Schulenglisch enorm hoch. Sonst hätten viele auch schon Ihr BZF 1 in der Tasche.


    Ich würde mich schon interessieren wie man unkompliziert in die Nachbarländer kommt und wo das lax oder kritisch gehandhabt wird.


    Für Ungarn ist ja hier konket gefragt.


    DM


     

  • Frank: Klasse! Da wird Jahrelang darüber palavert, ob nun oder ob nun nicht. Und auch ich hatte schon mit dem Gedanken gespielt, diesen Thread nach Ausbruch der BZF-Frage nicht mehr zu besuchen. Aber wenn der Norbert da postet, dann guck ich da doch immer ma wieder rein. Hat sich voll gelohnt.

    Besten Dank und Grüße,
    Da Mowa

    PS: Kann Franks Beitrag vielleicht in die Abteilung "Luftrecht" verschoben werden?
  • Hier gibts Informationen zu Ungarn.

    http://www.aviator.at/airport_hu/fliegen_in_ungarn.pdf
  • Tja, da hat Frank mal wieder ein Highlight gesetzt.


    Man braucht gar nicht erst zu lesen , wer das schreibt, sondern es reicht, sich auf den Text einzulassen, damit es dämmert: Im Thread "Startendes Flugzeug auf dem Laufband" war er ähnlich brillant in seiner Analyse bzgl. der streitenden Parteien.


    Nun fehlen an sich nur noch ein paar vernünftige Flieger, die sich nicht rechthaberisch fetzen, sondern ihr Tun in bezug auf die regelmäßigen deutschen bürokratischen Übersollerfüllungen kritisch hinterfragen und eben nicht mit vorauseilendem unkritischem Gehorsam reagieren - ja sogar noch stolz darauf sind, auch die unsinnigsten Forderungen zu erfüllen, um sich Pilot nennen zu dürfen. Nur so kann unsere ohne Not freiheitsvernichtend eingestellte Administration aus dem äußerst einträchtigen und bequemen Dornröschenschlaf


    - der gebührenpflichtigen Verbote und kostenpflichtigen "Papiere" von derzeit >21 für das Sportgerät !!! UL -


    geholt werden, da die Sparte UL ja weiterhin in nationaler Kompetenz verbleibt und somit keiner Kontrolle unterliegt, weil auch die "freie" Presse als sogenannte 4. Gewalt seit Jahren versagt; denn sie hat sich gemein gemacht, wie es der unvergessene Hans-Joachim Friedrichs mal formuliert hat. 


    Die EU hilft hier nicht; also wehret endlich nicht nur den Anfängen, sondern der Fortsetzung behördlichen Mißbrauchs.


    Es wird heutzutage auf allen Ebenen hemmungslos geklagt, nur eben nicht in der Luftfahrt, wo die Rechtslage nicht nur beim hier behandelten Thema mehr als dubios ist.


    Nach Franks bestechender Analyse ist einiges nicht mehr aufrecht zu erhalten.


    Wird dem weiterhin schweigend zugestimmt, ist kaum noch ein Gericht fähig, dieses von den Nutznießern bewußt angerichtete Durcheinander rechtlich engagiert zu würdigen und damit auch zu entflechten, zumal mit und in dieser Rechtsmaterie keine lohnende Karriere zu erwarten ist, weil man auf diesem Gebiet kaum Aufsehen erregen wird und sich somit auch keinen Namen machen kann.


    Gruß hob

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