Mit dem Gyrokopter nach Sete - Frankreich

Forum - Fliegen & Reisen
  • HAllo zusammen,

    wer kann mir Tipps gegen für einen Flug nach Frankreich - im August in die Nähe von Seté, Agde oder Beziers.

    Da ich nur ein einfaches Flugfunkzeugnis habe und dort im August Urlaub machen möchte wäre ich dankbar für Eure Erfahrungen,

    Welcher Platz eignet sich und wie ist es dort mit 14 Tagen Parken etc?

    Freue mich auf Eure Beteiligung,

    Roger

  • RR schrieb:
    Da ich nur ein einfaches Flugfunkzeugnis habe
    Was heisst denn "einfaches"? BZF1 muss es im nicht-deutschsprachigen Ausland schon mindestens sein.
  • Als UL brauchst du KEIN BZF, du musst ausreichende Kenntnisse haben, um sicher am englischen Funkverkehr teilzunehmen zu können (und das kann man am besten mit einem BZF belegen - vorgeschrieben ist es aber nicht!)

  • Habe Sete und Agde angeschrieben, keine Antwort gekriegt. Reicht die Startstrecke von Sete fü dich? Ist jedenfalls ein privates Feld. Ohne ein paar französische Worte ist man bei solchen Feldern verloren. Meine erfahrung, bevor sie englisch verstehen, geht noch italienisch. Oder in den Alpen Deutsch. 

  • § 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
    (1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder Flugbegleiterbescheinigung, eines Ausweises oder Luftfahrerscheins kann erst gestellt werden, wenn alle Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 und 2 nachgewiesen wurden.
    (2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.
    die in § 16 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, soweit diese der nach § 5 zuständigen Stelle nicht bereits vorliegen,
    2.
    eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,
    3.
    ein vom Ausbildungsbetrieb oder von dem beauftragten Unternehmen ausgestellter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung des Bewerbers sowie die Nachweise über die bestandene theoretische und praktische Prüfung und
    4.
    wenn am Flugfunk teilgenommen wird, a)
    ein Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse und
    b)
    ein Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse; davon ausgenommen sind Bewerber um Erlaubnisse zum Führen von Segelflugzeugen (LAPL(S) und SPL), Ballonen (LAPL(B) und BPL), Motorseglern und Luftsportgeräten.


    -> Ich lese das so, dass die AUsnahme nur für unterpunkt b gilt. Das heißt er braucht kein Language Proficency, aber dennoch ein BZF

    ABER:

    Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
    § 125 Nachweis von Sprachkenntnisse

    (1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprachkenntnisse auf Expertenniveau können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.
    (2) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkannten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen noch gültig ist. Das Ergebnis der Neubewertung und die neue Geltungsdauer werden dem Bewerber mitgeteilt. Der Eintrag in die Erlaubnis erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder durch die zur Durchführung von Neubewertungen ermächtigte Stelle nach Satz 1.
    (3) Auf Antrag kann ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbener Nachweis von Sprachkenntnissen von der nach § 5 zuständigen Stelle anerkannt werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in dem Mitgliedstaat berechtigt ist.
    (4) Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal mit separatem Nachweis bescheinigt wurden. Die anerkannten Sprachvermerke werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrtpersonal übernommen.

    So auf anhieb.

    Also für mich heißt das, er braucht BZF 1 + Language Proficency Test

    Was ist jetzt richtig?

    Auch der
    Deutscher Ultraleichtflugverband e.V. zeigt unter " mitzuführende Unterlagen"  Flugfunkzeugniss wenn nicht im "Schein" eingetragen

  • Da diese Bestimmungen national geregelt sind, würde ich nicht darauf zählen, dass ein französischer Kontrolleur das genau so sieht ;-)

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