BlueSky9 schrieb:
Nein, muss ich auch garnicht, denn mein Freund hat mir ganz
legal eine private Kopie des Anflugblattes geschenkt - als Zuwendung
für mich, als eine ihm nahestehende Person. exakt nach UrhG.
Die DFS sieht das entschieden anders:
"1. Die Daten dürfen ausschließlich für eigene und nicht-kommerzielle Zwecke ausgedruckt bzw. fotokopiert werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nicht gestattet.
2. Der Kunde darf die Nutzung auf andere Personen übertragen. Dies setzt allerdings voraus, dass die DFS von der Übertragung schriftlich benachrichtigt wurde und dass die Person sich mit den Bestimmungen dieses Vertrages einverstanden erklärt.
3. Der Wechsel eines Abonnements von Papier auf CD-ROM oder Papier auf Online ist unterjährig möglich. Hierbei ist zu beachten, dass die Medien 1:1 ausgetauscht werden. Es werden jedoch keine anteiligen Gutschriften erteilt.
4. Die Onlinelizenzen sind grundsätzlich nutzer- / personenbezogen. Sollten mehrere Online-Lizenzen benötigt werden, kann der Kunde eine Mehrplatzlizenz erwerben. Mit dieser Mehrplatzlizenz kann die Software auf der Anzahl von Computern verwenden, die in und gemäß der Mehrplatzlizenz bezeichnet sind. Die Vergabe von Mehrplatzlizenzen erfolgt gemäß gültiger Rabattstaffel. Die auf der CD-ROM enthaltenen Daten unterliegen dem Urheberrecht." (aus den AGBs der DFS)
Michael
BlueSky9 schrieb:
Aber auch für die DFS gelten nach wie vor das UrhG
Ganz Deiner Meinung, nur wird das von Dir beschriebene Vorgehen vom § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG nicht gedeckt! Einschlägige Urteile dieser Art wirst Du mir sicher keine nennen können.
Michael
FlyingDentist schrieb:Du solltest einfach mehr fliegen und weniger Paragraphen rezitieren….BlueSky9 schrieb:
Aber auch für die DFS gelten nach wie vor das UrhGGanz Deiner Meinung, nur wird das von Dir beschriebene Vorgehen vom § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG nicht gedeckt! Einschlägige Urteile dieser Art wirst Du mir sicher keine nennen können.
Michael
FlyingDentist schrieb:Nur so aus Interesse:BlueSky9 schrieb:
Aber auch für die DFS gelten nach wie vor das UrhGGanz Deiner Meinung, nur wird das von Dir beschriebene Vorgehen vom § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG nicht gedeckt! Einschlägige Urteile dieser Art wirst Du mir sicher keine nennen können.
Michael
maxmobil schrieb:
Wenn BlueSky eine Seite aus seiner EIGENEN AIP kopiert und privat unentgeltlich weitergibt ODER umgekehrt von einem Freund bekommt - was in dem von Dir zitierten ersten Absatz spricht dagegen?
Ganz einfach:
Bei der AIP VFR handelt es sich um eine sogenannte Lose-Blatt-Sammlung, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Dabei ist jede Aktualisierung als eigenständiges Werk zu behandeln, welches individuell durch das UrhG geschützt wird.
Insofern sind das eben keine "einzelne Vervielfältigungen eines Werkes " sondern viele Vervielfältigungen vieler Werke!
Die DFS konkretisiert das in Ihren AGBs, indem sie nämlich von Daten spricht und deren Weitergabe an Dritte explizit untersagt!
Michael
PS:
mike.romeo schrieb:
... und würdest auch mal etwas Praxis-Erfahrung sammeln.
Ich glaube als Vollzeitberufstätiger ist es um meine Praxiserfahrung mit Ø weit über 50 h/a nicht allzu schlecht bestellt.
FlyingDentist schrieb:Immer diese Paragraphenreiterei... Vor allem interpretierst Du etwas ins Gesetz, was dort gar nicht steht. Die Rede ist von einem Werk, dass vereinzelt vervielfältigt werden darf (zu privaten Zwecken und etc und bla...).Insofern sind das eben keine "einzelne Vervielfältigungen eines Werkes " sondern viele Vervielfältigungen vieler Werke!
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