JiMa schrieb:
Ich muss mir teuer bescheinigen lassen, dass meine Schwangerschaft normal verläuft? Flugmedizinischer Sachverständiger heisst ja auch, mein Flugarzt, oder? Ist das nicht irgendwie wild? Was macht er dann wohl für Untersuchungen (zu denen er überhaupt befähigt ist als Allgemeinmediziner)?
Es ist davon auszugehen, dass das folgendermaßen läuft:
Als Inhaberin eines gültigen Medical ist frau dem AME bzw. dem AMC anzeigepflichtig, wenn die Kenntnis einer Schwangerschaft besteht. Damit die damit automatisch verbundene Fluguntauglichkeit bis zum Ende der 26. Woche ruht, sollte dem AME ein entsprechendes Attest des Gynäkologen, in dem er den zu erwartenden komplikationslosen Verlauf der Schwangerschaft bescheinigt, ausreichen. Diese Attest ist für GKVersicherte sehr wahrscheinlich kostenlos, denn es bedarf keiner weiterführenden Untersuchung und fixiert nur den aktuellen Kenntnisstand.
Michael
Stephan2 schrieb:
Nicht etwa dass einige glauben könnten Du würdest schwangeren Frauen nahelegen sich doch bitte selbst "anzuzeigen" oder zu "denunzieren".
Natürlich darf ich keiner Pilotin oder keinem Piloten empfehlen sich gesetzes- oder verordnungswidrig zu verhalten.
Dass eine Inhaberin des Medicals sich, wie Du es schreibst, "selbst anzeigen" muss, wenn eine Schwangerschaft festgestellt wird, ergibt sich aus JAR-FCL 3.040:
JAR-FCL 3.040
Einschränkungen der Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an der sicheren Ausübung dieser Rechte ergeben könnten.
(b) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen dürfen keine verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn sie sich nicht absolut sicher sind, dass die Arzneimittel oder Behandlungen sie in der sicheren Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigen. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen.
(c) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 haben in folgenden Fällen unverzüglich den Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen:
(1) Ambulanz oder Krankenhausaufenthalt von mehr als zwölf Stunden, oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer sonstigen invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder
(4) wenn das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich wird.
(d) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen, die
(1)
(i) unter einer erheblichen Verletzung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(ii) unter einer Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(iii) schwanger sind,
haben ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen über die Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über die Überschreitung der 21 Tage unverzüglich zu informieren. Vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, des Überschreitens der genannten Frist oder der Bestätigung der Schwangerschaft ruht das Tauglichkeitszeugnis, so dass die Inhaber ihre Rechte nicht ausüben können.
(2)
Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ruht das Tauglichkeitszeugnis nicht mehr, wenn der Inhaber gemäß den Vorgaben des flugmedizinischen Zentrums oder des flugmedizinischen Sachverständigen untersucht und für tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied wieder aufzunehmen, oder, sofern durch die Verletzung oder Erkrankung keinerlei Zweifel an der Tauglichkeit bestehen, das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige auf eine Untersuchung verzichtet hat.
(3)
Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen vorbehaltlich der von diesen festgelegten Auflagen und längstens für einen Zeitraum gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL 3.195(c) bei einem Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 und von JAR-FCL 3.315(c) bei einem Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 aufgehoben werden. Wird das Ruhen durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen aufgehoben, muss in Tauglichkeitszeugnissen Klasse 1 die Auflage „OML" vermerkt werden. Das Tauglichkeitszeugnis ruht nicht mehr, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft gemäß den Vorgaben des flugmedizinischen Zentrums oder des flugmedizinischen Sachverständigen untersucht und als tauglich beurteilt wurde. Wurde nach Beendigung der Schwangerschaft die Inhaberin als tauglich beurteilt, kann die schwangerschaftsbedingte Auflage „OML" im Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 aufgehoben werden.
Ganz abgesehen davon, dass sich frau ordnungswidrig verhält, wenn sie eine diagnostizierte Schwangerschaft dem AME odr AMC nicht mitteilt, setzt sie natürlich jeglichen Versicherungsschutz auf Spiel oder macht sich zumindest regressfähig.
Ich gebe Dir natürlich recht, lieber Stephan, der Verordnungsgeber müsste sich fragen lassen, inwieweit eine Schwangerschaft denn per se untauglich macht, können Schwangere doch bis kurz vor der Niederkunft arbeiten (abgesehen von infektiös oder ähnlich belasteter Arbeitsumgebung) und natürlich Auto fahren.
Michael
BlueSky9 schrieb:
Du gehst kurz zu Deinem AME, berichtest ihm
von Deinem Befund (schwanger), sagst ihm
alles sei in Ordnung und er wird Dich fliegen lassen.
Es wird bestimmt entspannt ablaufen, aber trotzdem so sicher nicht!
Das setzte nämlich voraus, dass der AME auch Gynäkologe wäre und eine qualifizierte Aussage über den zu erwartenden Verlauf der Schwangerschaft treffen könnte. Das soll's geben, ich kenne aber keinen.
Insofern braucht's mindestens ein Attest vom Gynäkologen über eben den zu erwartenden komplikationslosen Verlauf der Schwangerschaft, welches der AME zur Krankenakte nimmt und seit dem 08.04. auch umgehend nach Braunschweig schicken müsste.
Michael
FlyingDentist schrieb:Ok, verstehe ich. Ist ja eigentlich auch mein Job hier. Ich darf das oder besser, nehme mir dieses Recht. Es wäre für mich eine absolute und selbstverständliche Grundregel meine Schwangerschaft und alle sonstigen Gebrechen meinem Fliegerarzt strengstens zu verschweigen und unter allen Umständen und mit allen möglichen Mitteln zu verbergen :-). Selbst einen fehlenden Arm.Stephan2 schrieb:
Nicht etwa dass einige glauben könnten Du würdest schwangeren Frauen nahelegen sich doch bitte selbst "anzuzeigen" oder zu "denunzieren".Natürlich darf ich keiner Pilotin oder keinem Piloten empfehlen sich gesetzes- oder verordnungswidrig zu verhalten.
rlippok schrieb:
Bist schon auf der Insel. Das genügt! :-))
Genau! Wäre Napoleon auch von St. Helena geflohen, hätte man in anschließend bestimmt nach La Réunion verfrachtet.
Michael
PS: @Stephan, Du weißt aber schon, dass uns nur die Entfernung trennt!
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