Das Ding heißt GPL (Glider Pilot License) mit CR TMG (Clasrating Touring Motorglider).
Michael
LuftPersV
§ 40a
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
(1) Segelflugzeugführer bedürfen zur Führung von Reisemotorseglern der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind
1. der Besitz der Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 39,
2. eine theoretische Ausbildung,
3. eine Flugausbildung zum Führen und Bedienen von Reisemotorseglern, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und zum Verhalten in Notfällen und
4. die Ablegung einer theoretischen Ergänzungsprüfung und einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von Reisemotorseglern im Normalbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 10 Flugstunden, in denen enthalten sein müssen
1. 20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
2. An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und
3. selbstständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens zwei Navigationsdreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer als Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
Was die Erleichterungen für den PPL N angeht, steht man sich als GPL-Inhaber mit CR TMG auch etwas besser.
Aber auch als Inhaber des GPL mit CR TMG ist der Erwerb des SPL "nur" eine Einweisung.
Michael
LuftPersV
§ 1a
Erleichterungen
(1) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Hubschrauberführer besitzen, verringert sich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf mindestens 20 Flugstunden auf Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler besitzen, verringert sich die Ausbildung auf fünf Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten sein.
(3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug sowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen enthalten sein.
LuftPersV
10. Luftsportgeräteführer
§ 42
Fachliche Voraussetzungen
...
(4) Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
1.
a)eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern oder fünf Flugstunden durch Flugzeit als Führer von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
b)Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,
2. bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler besitzen, eine Ausbildung auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer dazu registrierten Ausbildungseinrichtung.
...
Hallo Luke8421,
da Dein CR im GPL "ruht" musst Du zuerst die Befähigungsüberprüfung machen, damit Du das CR TMG in den PPL N eintragen lassen kannst, denn mit dem Antrag zur Eintragung, welche jederzeit möglich ist und lediglich die Gebühr der Neuaustellung einer Lizenz kostet, wird der Nachweis verlangt, dass Du zur Zeit die Rechte des CR der Lizenz auch ausüben darfst. Dir fehlen ja die 11 Stunden plus der einstündige Übungsflug mit Fluglehrer und die 12 Starts und Landungen innerhalb der letzten 24 Monate, sonst wäre das CR TMG ja noch aktiv.
Das setzt aber voraus, dass Du überhaupt einen PPL N hast.
Wenn ich Dich aber richtig verstehe, möchtest Du aus Deinem GPL mit CR TMG einen PPL N mit CR TMG machen. Nun, das geht nur mit weiterer Schulung, ein einfaches Umschreiben ist hier nicht möglich.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass Du bei diesem Weg, das CR TMG im GPL nicht zuesrt reaktivieren musst, da Du im Anschluss der Ausbildung sowieso eine Prüfung fliegst.
Ansonsten kommst Du mit fünf Stunden Ausbildung und und 20 Start, wovon 10 im Alleinflug sein müssen, aus.
In welchem Umfang die Theorie erneut geschult und geprüft wird, hängt davon ab, wie alt Dein GPL ist. Schlimmstenfalls ist die Theorie komplett zu erneuern. Darüber und ob Du vielleicht zuerst das CR TMG reaktivieren musst, bekommst Du aber beim zuständigen RP bzw. Luftamt Auskunft.
Nach dieser Maßnahme hast Du den PPL N mit CR SEP 750kg und TMG.
Für die angestrebte JAR-FCL Lizenz fehlen dann noch das 2t-Rating, die CVFR-Ausbildung und die erforderliche Flugzeit auf motorgetriebenen Flugzeugen Flugzeugen, falls die nicht schon mit dem TMG erfüllt sein sollte.
Michael
§ 1 LuftPersV
Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer sind
1.die theoretische Ausbildung,
2.die Flugausbildung,
3.die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Fällen,
7. menschliches Leistungsvermögen.
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 35 Flugstunden auf Flugzeugen verschiedener Muster mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 2, davon 10 Stunden Alleinflug. Wird die Flugausbildung innerhalb von vier Monaten abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 30 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.
(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen enthalten sein
1. die Flugvorbereitung einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges,
2. Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen,
3. Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,
4. Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden überzogenen Flugzuständen,
5. Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen,
6. Starts und Landungen bei Seitenwind,
7. Starts und Landungen mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit auf kurzen Pisten,
8. Notverfahren einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung,
9. An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr,
10. ein Überlandflug im Alleinflug über eine Strecke von mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
(5) In der Flugausbildung mit Fluglehrer können Reisemotorsegler als zweites Muster mit einer Flugzeit von insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet werden.
(6) Ein Reisemotorsegler im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt, nach Flughandbuch eigenstartfähig ist und aus eigener Leistung steigen kann. Ein Reisemotorsegler ist auch jedes weitere Luftfahrzeug, welches vom Luftfahrt-Bundesamt als gleichwertig anerkannt wird.
§ 1a
Erleichterungen
(1) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Hubschrauberführer besitzen, verringert sich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf mindestens 20 Flugstunden auf Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler besitzen, verringert sich die Ausbildung auf fünf Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten sein.
(3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug sowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen enthalten sein.
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